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Zwangsversteigerung

Die Zwangsversteigerung ist ein rechtliches Vollstreckungsverfahren nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) und dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (ZVG).

Sie dient der Durchsetzung von Ansprüchen, in der Regel Forderungen aus Krediten oder ähnlichem, mithilfe staatlicher Mittel. Im Kontext von Immobilien kommt es zu der Zwangsversteigerung von Grundstücken, wenn ein Grundstückseigentümer beispielsweise seinen Kredit nicht mehr zahlen kann.

Verfahren und Antrag

Ein Gläubiger hat die Möglichkeit, aufgrund einer Geldforderung in das unbewegliche Vermögen zu vollstrecken. Hierzu gehören Grundstücke, Gebäude, Wohneigentum und grundstücksgleiche Rechte wie Erbbaurechte.

Der Gläubiger stellt einen Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung beim zuständigen Amtsgericht. Anschließend prüft das Gericht die Voraussetzungen und erlässt einen Beschluss über die Zwangsvollstreckung. Die Versteigerung selbst findet in einer öffentlichen Sitzung des zuständigen Amtsgerichts statt.

Um eine Zwangsversteigerung zu vermeiden, stehen verschiedene Optionen wie Refinanzierung, Leerverkauf, alternative Finanzierung oder Konkurs zur Verfügung.

Ablauf und Arten der Zwangsversteigerung

Das Verfahren der Zwangsversteigerung läuft geregelt ab. Es erfolgt die Verlesung der wichtigen Informationen, darunter die Bekanntmachung des Verkaufswertes. Anschließend werden 30 Minuten lang Gebote angenommen, und das höchste Gebot erhält den Zuschlag. Der erzielte Gewinn wird zur Tilgung der Schuld verwendet.

 

Es gibt zwei Hauptarten der Zwangsversteigerung:

  1. Gerichtliche Zwangsversteigerung

  • Verkauf unter Aufsicht eines Gerichts
  • Einleitung durch Klage des Gläubigers
  • Gerichtliche Entscheidung nach Schriftwechsel und Anhörung

 

  1. Nicht-gerichtliche Zwangsversteigerung

  • Verkauf ohne gerichtliche Aufsicht
  • Genehmigung bei Vorhandensein einer Verkaufsklausel oder Treuhandurkunde

Eine Beschleunigung der Zwangsversteigerung tritt bei Verletzung der Hypothek ein und kann durch eine entsprechende Klausel aktiviert werden. Die Dauer des Verfahrens kann allerdings je nach Bundesland variieren.

Einwendungsfrist und Wertermittlung

Dem Schuldner und dem Gläubiger wird der Beschluss über die Zwangsvollstreckung mitgeteilt. Der Schuldner hat zwei Wochen Zeit, Einspruch zu erheben. Kann er nachweisen, dass er die Geldsumme innerhalb von sechs Monaten aufbringen kann, wird die Zwangsvollstreckung für diesen Zeitraum ausgesetzt. Grundsätzlich ermittelt ein Sachverständiger den Wert des Vollstreckungsobjekts, der allen Beteiligten mitgeteilt wird, sofern das nicht schon bei Antragstellung geschehen ist.

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