Die Abrechnungsspitze ist ein Begriff im deutschen Wohneigentumsrecht im Kontext der Hausgeldabrechnung. Sie ergibt sich durch die Mengen an Kosten, die nicht durch Einnahmen einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), also dem Hausgeld, gedeckt sind.
Diese finanzielle Komponente spielt in erster Linie eine Rolle für Wohnungseigentümer und Verwalter, da sie darüber entscheidet, ob eine Nachzahlung oder sogar ein Guthaben entsteht.
Was ist Hausgeld?
Beim Hausgeld handelt es sich um einen monatlichen Vorschuss, den Wohnungseigentümer auf Basis des jährlichen Wirtschaftsplans zahlen müssen. Hauptziel des Hausgeldes ist es, alle laufenden Kosten, wie die Pflege von Treppenhaus, Fahrstuhl und Garten, sowie Verwaltungskosten einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) zu decken.
Zu den Kosten zählen im Detail:
- Betriebskosten (Reinigung, Hausmeister etc.)
- Erhaltungsrücklage für größere Instandhaltungsmaßnahmen
- Verwaltungskosten Hausgeld und Abrechnungsspitze
Jeder Wohnungseigentümer erhält vom Verwalter jährlich eine Jahresabrechnung, die die angefallenen Kosten mit einem Verteilerschlüssel den Einnahmen gegenüberstellt. Das monatlich gezahlte Hausgeld dient der Deckung verschiedener Ausgaben wie Verwaltungskosten, Renovierungen, Hausmeisterdienste, Reinigungsdienste und Gartenarbeiten.
Grundsätzlich gibt es zwei Arten von Abrechnungsspitzen: positiv und negativ.
Eine positive Abrechnungsspitze tritt auf, wenn die Wohnungseigentümer zu viel Hausgeld gezahlt haben – sie haben ein Guthaben.
Im Gegensatz dazu entsteht bei einer negativen Abrechnungsspitze eine Nachzahlungspflicht für die Eigentümer, da die Vorschüsse nicht ausreichen, um die tatsächlichen Kosten zu decken.
Berechnung und Wirtschaftsplan
Die Höhe der Abrechnungsspitze wird durch den Vergleich zwischen den tatsächlich entstandenen Kosten und den gezahlten Vorschüssen bestimmt. Grundlage für die monatlichen Hausgeldzahlungen bildet der Wirtschaftsplan, der einmal im Jahr erstellt wird. Wenn dieser zu niedrig angesetzt wurde und die tatsächlichen Kosten höher sind, entsteht eine negative Abrechnungsspitze und die Eigentümer müssen infolgedessen nachzahlen. Wurde der Wirtschaftsplan zu hoch angesetzt, kommt es in der Regel zu einem Guthaben für Eigentümer.
Eigentümerwechsel und Haftung
Im Falle eines Eigentümerwechsels werden offene Vorschüsse und die Abrechnungsspitze vom neuen Eigentümer übernommen. Der Verkäufer haftet weiterhin für offene Vorschüsse, bis der Käufer im Grundbuch eingetragen ist. Nach dem Grundbucheintrag übernimmt der Käufer die Vorschüsse und die Abrechnungsspitze.

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